Kaum ein Schritt beim BU-Abschluss ist so folgenreich wie die Beantwortung der Gesundheitsfragen. Wer hier ungenau oder falsch antwortet, riskiert im Ernstfall - oft erst Jahrzehnte später - den kompletten Versicherungsschutz zu verlieren.
Die Antworten bilden die Grundlage der gesamten Vertragslaufzeit. Werden sie falsch beantwortet, kann der Versicherer Jahre später vom Vertrag zurücktreten - genau dann, wenn die Leistung am dringendsten gebraucht wird. Über eine typische Vertragslaufzeit von 30 bis 40 Jahren erhöht sich dieses Risiko zusätzlich, da Erinnerungen an lange zurückliegende Arztbesuche naturgemäß verblassen.
Anders als bei vielen anderen Versicherungen prüft der BU-Versicherer die Angaben aus dem Antrag oft erst im Leistungsfall - teilweise Jahrzehnte nach Vertragsabschluss. Stellt sich dann heraus, dass Gesundheitsfragen unvollständig oder falsch beantwortet wurden, drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen, obwohl über Jahre pünktlich Beiträge gezahlt wurden.
Dieses Prinzip unterscheidet die BU grundlegend von vielen anderen Vertragsarten: Während beispielsweise bei einer Kfz-Versicherung Falschangaben meist recht schnell auffallen, bleiben ungenaue Gesundheitsangaben bei der BU oft über die gesamte Vertragslaufzeit unentdeckt - bis genau der Moment eintritt, in dem sie am schwersten wiegen: der Leistungsfall selbst. Versicherer beauftragen im Leistungsfall häufig spezialisierte Gutachter, die systematisch die im Antrag gemachten Angaben mit der tatsächlichen Behandlungshistorie abgleichen - etwa durch Einholung von Arztberichten oder Auskünften der Krankenkasse.
Nach § 19 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten, gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere für Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, Behandlungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Wichtig: Die Anzeigepflicht bezieht sich ausschließlich auf Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat - meist innerhalb klar definierter Zeiträume. Es besteht keine allgemeine Pflicht, ungefragt jede gesundheitliche Kleinigkeit von sich aus zu offenbaren.
Diese Begrenzung auf konkret gestellte Fragen ist eine wichtige Errungenschaft der VVG-Reform von 2008: Vor dieser Reform galt eine deutlich weitreichendere, ungefragte Anzeigepflicht, die Versicherte regelmäßig überforderte und zu einer Vielzahl streitiger Fälle führte. Seither gilt der Grundsatz, dass allein der konkrete Fragenkatalog des Versicherers den Umfang der Anzeigepflicht bestimmt - was die Rechtssicherheit für Versicherte spürbar verbessert hat, gleichzeitig aber auch bedeutet, dass die exakte Formulierung jeder einzelnen Frage im Antrag genau gelesen und verstanden werden sollte.
| Verschuldensgrad | Mögliche Folge für den Versicherer |
|---|---|
| Vorsatz / arglistige Täuschung | Rücktritt, ggf. Anfechtung bis 10 Jahre rückwirkend |
| Grobe Fahrlässigkeit | Rücktrittsrecht, sofern ursächlich für den Leistungsfall |
| Einfache Fahrlässigkeit | Vertragsanpassung (Beitrag/Ausschluss) möglich |
| Kein Verschulden | i.d.R. keine Konsequenzen für Bestandsleistungen |
Ein Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG ist zudem nur wirksam, wenn die Anzeigepflichtverletzung ursächlich für den späteren Leistungsfall oder den Vertragsschluss war, und wenn der Versicherer den Versicherten zuvor in einer gesonderten Mitteilung ausdrücklich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
Der Unterschied zwischen den einzelnen Verschuldensgraden ist in der Praxis oft fließend und wird im Streitfall gerichtlich geklärt. Vorsatz setzt voraus, dass die versicherte Person die Unrichtigkeit ihrer Angaben kannte und billigend in Kauf nahm. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde - etwa wenn eine kürzlich erst beendete Psychotherapie schlicht "vergessen" wird, obwohl sie klar innerhalb des abgefragten Zeitraums lag. Einfache Fahrlässigkeit betrifft dagegen eher unbedeutendere Fehleinschätzungen, etwa wenn ein Arztbesuch fälschlich als außerhalb des Abfragezeitraums liegend eingestuft wurde.
Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag sogar noch bis zu zehn Jahre nach Vertragsschluss anfechten - unabhängig davon, wie lange der Vertrag bereits beitragsfrei durch Berufsunfähigkeit lief.
Die Abfragezeiträume unterscheiden sich je nach Erkrankungsart und Versicherer, folgen aber häufig einem ähnlichen Muster:
| Bereich | Typischer Abfragezeitraum |
|---|---|
| Die meisten Behandlungen/Untersuchungen | 3 Jahre |
| Psychische Erkrankungen | häufig 5 Jahre |
| Medikamenteneinnahme über 3 Wochen | häufig 5 Jahre |
| Krankschreibung über 3 Wochen am Stück | häufig 5 Jahre |
| Schwere/chronische Erkrankungen (z. B. Krebs) | oft unbefristet |
Auch vermeintlich belanglose Arztbesuche innerhalb des abgefragten Zeitraums sollten vollständig angegeben werden - selbst wenn die Beschwerden inzwischen abgeklungen sind oder keine weitere Behandlung erfolgte. Im Zweifel gilt: lieber eine Angabe zu viel als eine zu wenig, notfalls mit ergänzenden Erläuterungen im Freitext.
Neben der reinen Behandlungsfrage stellen viele Versicherer zusätzlich eine offene Beschwerdefrage, die auch Beschwerden erfasst, wegen derer noch kein Arzt aufgesucht wurde. Diese Fragestellung unterscheidet sich zwischen den Anbietern erheblich: Manche Gesellschaften verzichten komplett darauf, andere fragen nur nach den letzten Monaten, wieder andere verlangen Angaben über den vollen mehrjährigen Abfragezeitraum. Gerade diese offene Fassung gilt als besonders anspruchsvoll zu beantworten, da kaum jemand jedes gelegentliche Zwicken oder jede vorübergehende Beschwerde der vergangenen Jahre lückenlos erinnert.
Die meisten Anzeigepflichtverletzungen entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Vergesslichkeit oder Unterschätzung der Relevanz bestimmter Behandlungen.
Eine bereits abgeschlossene Kurzzeittherapie wird oft nicht angegeben, obwohl sie innerhalb des Abfragezeitraums lag.
Mehrere kürzere Krankschreibungen wegen desselben Leidens werden oft übersehen, obwohl sie in Summe die Meldegrenze überschreiten.
Auch rezeptfreie oder nur kurzzeitig eingenommene Medikamente können anzeigepflichtig sein, wenn danach gefragt wird und die Einnahmedauer die genannte Grenze überschreitet.
Reine Vorsorge- oder Kontrolluntersuchungen ohne Befund werden fälschlich als nicht meldepflichtig eingestuft.
Auch wenn eine Auslassung unabsichtlich geschah, kann sie rechtlich bereits als grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung gewertet werden, sofern die versicherte Person die Angabe bei sorgfältiger Prüfung hätte erinnern oder erkennen müssen. Die subjektive Einschätzung "das war doch nicht wichtig" schützt im Streitfall nicht vor den Folgen einer unvollständigen Angabe.
Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die Reihenfolge von Anträgen: Wird ein Antrag bei einem Versicherer zu erschwerten Bedingungen angenommen oder abgelehnt, muss dieser Umstand bei späteren Anträgen anderer Versicherer angegeben werden, sobald danach gefragt wird. Wer daher unüberlegt bei mehreren Gesellschaften parallel offizielle Anträge stellt, riskiert eine Kettenreaktion aus Ablehnungen - ein Grund mehr, bei Vorerkrankungen zunächst auf eine anonyme Risikovoranfrage zu setzen, bevor ein verbindlicher Antrag gestellt wird.
Ein vollständiger Überblick über die eigene Behandlungshistorie der letzten Jahre - am besten über die Patientenakte bei Ärzten oder der Krankenkasse - verhindert die meisten unbeabsichtigten Falschangaben.
Wer diese Vorbereitung sorgfältig durchführt, reduziert das Risiko einer späteren Anzeigepflichtverletzung erheblich - unabhängig davon, wie viele oder wie wenige Vorerkrankungen tatsächlich bestehen. Allgemeine Tipps zum gesamten Antragsprozess liefert der Ratgeber Die wichtigsten Tipps zur BU.
Viele Antragsformulare bieten neben den einzelnen Fragen ein Freitextfeld für ergänzende Erläuterungen. Wer eine Diagnose oder Behandlung angibt, sollte den Kontext möglichst genau beschreiben - etwa dass eine Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde oder keine Folgebeschwerden mehr bestehen. Eine solche Erläuterung kann die Risikoeinschätzung des Versicherers positiv beeinflussen und verhindert zugleich spätere Missverständnisse darüber, was genau gemeint war.
Die Tabelle in Was genau muss ich angeben? zeigt nur den Marktdurchschnitt. Wie lange einzelne Gesellschaften bei Ambulant, Psyche oder Klinikaufenthalten tatsächlich zurückfragen, unterscheidet sich zum Teil erheblich. Das folgende Tool macht diese Unterschiede filter- und durchsuchbar.
Besonders bei der Abfrage psychischer Erkrankungen reicht die Spannweite von drei bis zu zehn Jahren - ein Unterschied, der bei einer mehrere Jahre zurückliegenden Behandlung direkt über Annahme, Ausschluss oder Ablehnung entscheiden kann. Auch bei stationären Aufenthalten und Operationen sind zehn Jahre zwar noch immer Marktstandard, doch verkürzen einzelne Gesellschaften diesen Zeitraum inzwischen auf fünf Jahre. Mit dem Tool lassen sich solche Unterschiede gezielt nach dem eigenen Behandlungsbedarf filtern, statt jede Gesellschaft einzeln recherchieren zu müssen.
Hinweis: Vereinfachte, unverbindliche Darstellung der regulären Gesundheitsprüfung ohne Sonderaktionen. Maßgeblich sind immer die Fragen im jeweiligen Originalantrag. Das Tool ersetzt keine Beratung und keine anonyme Risikovoranfrage.
Detaillierte Tipps zum Ablauf und zu häufigen Fehlern finden Sie im Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung: Antrag richtig stellen.
Wie lange die Risikoprüfung dauert, hängt stark vom Gesundheitszustand und der Komplexität des Berufs ab: Bei unauffälliger Gesundheitshistorie und klar einzustufendem Beruf kann eine Entscheidung bereits innerhalb weniger Tage vorliegen. Fordert der Versicherer dagegen zusätzliche Arztberichte an oder sind mehrere Vorerkrankungen zu bewerten, kann sich der Prozess auf mehrere Wochen ausdehnen. In dieser Zeit besteht in der Regel noch kein vorläufiger Versicherungsschutz - ein wichtiger Grund, den Antrag nicht unnötig lange hinauszuzögern, sondern zügig und vollständig einzureichen.
Bei bestehenden Vorerkrankungen empfiehlt sich vor dem eigentlichen Antrag eine anonyme Risikovoranfrage über einen unabhängigen Vermittler. Dabei werden die Gesundheitsangaben ohne Namensnennung an mehrere Versicherer übermittelt - so zeigt sich vorab, welche Annahmechancen und Konditionen realistisch sind, ohne dass ein offizieller, möglicherweise abgelehnter Antrag beim Versicherer vermerkt wird.
So lässt sich vermeiden, dass eine unüberlegte, verfrühte Antragstellung später zum Problem wird - besonders wichtig für alle, die bereits eine oder mehrere gesundheitliche Vorbelastungen mit sich bringen. Die Kosten dafür trägt in der Regel niemand außer der eigenen Zeit.
Der entscheidende Vorteil dieser Vorabprüfung liegt darin, dass eine tatsächliche Ablehnung im offiziellen Antragsverfahren bei künftigen Anträgen anderer Versicherer angegeben werden muss, sobald danach gefragt wird - eine anonyme Voranfrage hinterlässt dagegen keine solche Spur. Wer mehrere Vorerkrankungen hat oder unsicher ist, wie ein bestimmter Versicherer eine Diagnose bewertet, sollte diesen Zwischenschritt daher unbedingt nutzen, bevor ein verbindlicher Antrag gestellt wird. Eine gute Risikovoranfrage vergleicht dabei idealerweise mehrere Anbieter gleichzeitig, um die realistischen Annahmechancen und mögliche Zuschläge oder Ausschlüsse direkt gegenüberzustellen.
Für die Durchführung einer anonymen Risikovoranfrage wird üblicherweise ein unabhängiger Versicherungsmakler eingeschaltet, der über entsprechende Zugänge zu den Risikoprüfungsabteilungen mehrerer Versicherer verfügt. Die Anfrage selbst kostet in der Regel nichts und bindet zu keinem Zeitpunkt an einen bestimmten Anbieter - erst nach Erhalt der Rückmeldungen entscheidet sich, ob und bei welcher Gesellschaft ein offizieller Antrag gestellt wird. Dieser Zwischenschritt kostet zwar etwas Zeit, kann aber spätere Enttäuschungen durch eine unerwartete Ablehnung zuverlässig vermeiden. Mehr zum genauen Ablauf im Ratgeber BU-Risikovoranfrage: anonym prüfen lassen.
Wer angesichts der Sorge vor einer Ablehnung stattdessen nach einer Berufsunfähigkeitsversicherung ganz ohne Gesundheitsfragen sucht, sollte wissen, dass ein solches Produkt in dieser Form am deutschen Markt nicht existiert - was es dagegen tatsächlich gibt, welche Einschränkungen dabei jeweils gelten und warum die Risikovoranfrage meist der bessere Weg ist, zeigt der Ratgeber BU ohne Gesundheitsfragen: Mythos und echte Alternativen.
Sie bilden die Grundlage der Risikoprüfung; falsche Angaben können auch Jahre später zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Die falsche oder unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und muss dann rückwirkend nicht mehr leisten.
Kein Rücktrittsrecht, aber der Versicherer kann den Vertrag rückwirkend anpassen.
Ja, alles innerhalb des abgefragten Zeitraums, auch wenn die Beschwerden inzwischen abgeklungen sind.
Antrag ausfüllen, Risikoprüfung abwarten, Annahme mit oder ohne Zuschlag oder Ablehnung, dann Policierung.
Vergessene Kurzzeittherapien, mehrere kürzere Krankschreibungen und rezeptfreie Medikamente werden am häufigsten übersehen.
Am besten durch Anfrage der eigenen Patientenakte bei Ärzten oder der Krankenkasse vor Antragstellung.
Sie zeigt die Annahmechancen bei mehreren Versicherern vorab, ohne dass eine mögliche Ablehnung aktenkundig wird.
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