Kaum ein Begriff wird in BU-Ratgebern so dramatisch beschrieben wie die „abstrakte Verweisung". Sie war tatsächlich jahrzehntelang ein berechtigter Kritikpunkt - inzwischen ist sie aber aus den meisten aktuellen Tarifen verschwunden. Wir ordnen ein, was noch relevant ist und was eher ein Verkaufsargument von gestern ist.
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die Leistung verweigern, wenn die versicherte Person theoretisch eine andere, ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben könnte - unabhängig davon, ob diese Stelle tatsächlich verfügbar ist oder die Person sie überhaupt annehmen möchte.
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die Leistung verweigern, wenn die versicherte Person theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, die ihrer bisherigen Ausbildung und ihrem sozialen Status entspricht - unabhängig davon, ob diese Stelle tatsächlich am Arbeitsmarkt verfügbar ist. Das klassische Lehrbuchbeispiel: Ein Landschaftsgärtner mit Bandscheibenvorfall kann keine Gärten mehr anlegen, wird aber theoretisch auf eine Beratungstätigkeit im Gartencenter verwiesen - obwohl er dort vielleicht nie eine Stelle finden würde.
Die konkrete Verweisung ist deutlich enger gefasst: Sie greift nur, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich bereits ausübt und diese ihrer bisherigen Lebensstellung in Ausbildung und Einkommen entspricht. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht hier nicht aus.
In aktuellen Tarifen praktisch nicht mehr.
Seit etwa 2008 verzichten praktisch alle namhaften Versicherer in ihren aktuellen Tarifgenerationen ausdrücklich auf die abstrakte Verweisung - sie gilt heute als Mindeststandard, nicht mehr als Unterscheidungsmerkmal zwischen guten und schlechten Tarifen. Wie gering die praktische Relevanz inzwischen ist, zeigen Zahlen des GDV: Von allen im Jahr 2023 abgelehnten BU-Leistungsanträgen wurde gerade einmal 0,1 Prozent mit einer abstrakten Verweisung begründet. Häufigere Ablehnungsgründe waren fehlende medizinische Nachweise oder eine verletzte Anzeigepflicht bei den Gesundheitsfragen.
Wichtig für Bestandskunden: Wer einen älteren Vertrag besitzt, etwa aus den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren, sollte trotzdem genau prüfen, ob die Klausel dort noch enthalten ist. Bei neuen Vertragsabschlüssen ist der Verzicht dagegen so verbreitet, dass er kaum noch als Verkaufsargument taugt - Vorsicht ist bei Formulierungen geboten, die den Verzicht nur zeitlich befristen oder an bestimmte Altersgrenzen knüpfen.
Die konkrete Verweisung greift nur, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich bereits ausübt und diese ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Da der grundsätzliche Verzicht auf die abstrakte Verweisung mittlerweile Standard ist, lohnt sich der Blick auf die Detailformulierungen im jeweiligen Bedingungswerk:
Ein weiterer Punkt: Ein Versicherer, der heute in seiner aktuellen Tarifgeneration auf die abstrakte Verweisung verzichtet, kann bei einer künftigen Tarifgeneration wieder anders entscheiden - bestehende Verträge bleiben davon aber unberührt. Entscheidend ist immer der Wortlaut zum Zeitpunkt des eigenen Vertragsabschlusses, nicht allgemeine Werbeaussagen des Anbieters.
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer die Leistung verweigern, wenn die versicherte Person theoretisch eine andere, ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben könnte - unabhängig davon, ob diese Stelle tatsächlich verfügbar ist.
In aktuellen Tarifen praktisch nicht mehr. Seit etwa 2008 verzichten die meisten Anbieter ausdrücklich darauf, und 2023 wurden laut GDV nur 0,1 Prozent aller abgelehnten BU-Anträge damit begründet. In älteren Bestandsverträgen kann sie jedoch noch enthalten sein.
Die konkrete Verweisung greift nur, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich bereits ausübt und diese ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht aus.
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