Kaum ein Begriff sorgt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung für mehr Verunsicherung als die "Verweisung". Dabei ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung mit etwas Hintergrundwissen gut zu verstehen - und für die Wahl des richtigen Tarifs entscheidend.
Bei der abstrakten Verweisung reicht es, dass die versicherte Person theoretisch eine andere, ihrer Ausbildung und Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausüben könnte - egal, ob dafür überhaupt eine Stelle verfügbar ist.
Enthält ein Vertrag die abstrakte Verweisung, kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente verweigern, wenn er feststellt, dass es grundsätzlich eine andere Tätigkeit gibt, die den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht - selbst wenn diese Person diese Tätigkeit gar nicht ausübt und möglicherweise gar keine passende Stelle findet. Für Betroffene ist das eine der ungünstigsten Klauseln überhaupt, weil sie faktisch das komplette Berufsunfähigkeitsrisiko auf den Versicherten zurückverlagert und den eigentlichen Sinn der Absicherung untergräbt.
Problematisch an dieser Klausel ist vor allem, dass sie den Versicherten in eine kaum zu widerlegende Position bringt: Es genügt bereits die abstrakte Existenz eines passenden Berufsbilds irgendwo im deutschen Arbeitsmarkt, unabhängig davon, ob der Versicherte für diesen Beruf jemals ausgebildet wurde, dort Berufserfahrung sammeln könnte oder überhaupt eine Anstellung fände. In der Praxis konnte dies dazu führen, dass Menschen trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen faktisch ohne Leistung dastanden, weil ein Gericht oder Gutachter eine theoretisch mögliche Alternative identifizierte.
Ein Tischler verliert durch einen Arbeitsunfall mehrere Finger und kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Bei einer Klausel mit abstrakter Verweisung könnte der Versicherer argumentieren, er könne theoretisch als Hausmeister oder in einer anderen, vermeintlich passenden Tätigkeit arbeiten - und die Zahlung verweigern, obwohl er nie in diesem Beruf gearbeitet hat und möglicherweise auch gesundheitlich dazu gar nicht in der Lage wäre.
Bei der konkreten Verweisung darf der Versicherer die Leistung nur verweigern, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich bereits eine andere, gleichwertige Tätigkeit ausübt.
Anders als bei der abstrakten Verweisung genügt hier keine theoretische Möglichkeit. Der Versicherer muss nachweisen, dass die versicherte Person real einer neuen Tätigkeit nachgeht, die ihrer bisherigen Ausbildung, ihrem Einkommen und ihrer sozialen Wertschätzung entspricht. Diese Klausel gilt als deutlich fairer, weil sie den Versicherten nicht zwingt, sich hypothetisch auf Berufe verweisen zu lassen, die er nie ausüben wird und für die er weder ausgebildet noch praktisch vorbereitet ist.
Wichtig: Auch ein Vertrag mit Verzicht auf die abstrakte Verweisung enthält in aller Regel weiterhin die Möglichkeit zur konkreten Verweisung - das ist normal und nicht als Nachteil zu werten, solange die Voraussetzungen dafür eng genug gefasst sind.
Eine Physiotherapeutin kann wegen einer chronischen Sehnenscheidenentzündung ihren Beruf nicht mehr ausüben und beginnt daraufhin, in Teilzeit als Praxismanagerin für denselben Betrieb zu arbeiten - zu einem nur geringfügig niedrigeren Gehalt. In diesem Fall könnte der Versicherer argumentieren, dass die neue Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, und eine konkrete Verweisung prüfen. Läge die Einkommensminderung dagegen bei 40 oder 50 Prozent, wäre eine solche Verweisung nach der etablierten 20-Prozent-Grenze in aller Regel nicht mehr zulässig. Für Beratungsgespräche und eine erste Einschätzung der eigenen Situation kann diese Faustregel eine nützliche Orientierung bieten, ersetzt aber keine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall und sollte niemals unbesehen übernommen werden.
| Merkmal | Abstrakte Verweisung | Konkrete Verweisung |
|---|---|---|
| Voraussetzung | theoretische Möglichkeit genügt | tatsächliche Ausübung nötig |
| Stelle muss verfügbar sein? | nein | ja, wird real ausgeübt |
| Verbreitung heute | selten, meist ausgeschlossen | üblich in fast allen Tarifen |
| Einkommensgrenze | uneinheitlich | i.d.R. max. 20 % Minderung zulässig |
| Empfehlung | ausdrücklichen Verzicht verlangen | enge Fassung prüfen |
Da Verweisungsklauseln in der Vergangenheit häufig zu Streit zwischen Versicherern und Versicherten führten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine Verweisung überhaupt zulässig ist. Danach muss die Vergleichstätigkeit den Kenntnissen und Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen und darf in Vergütung sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisherigen Berufs sinken (BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az. IV ZR 11/16). In der Praxis hat sich daraus eine Grenze von etwa 20 Prozent Einkommensminderung etabliert, ab der eine konkrete Verweisung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18).
Auch Oberlandesgerichte haben die Anforderungen mehrfach präzisiert - etwa im Fall eines Versicherten mit chronischer Halswirbelsäulenerkrankung, der nicht abstrakt auf eine Hausmeistertätigkeit verwiesen werden durfte, weil ihm die dafür nötigen Zwangshaltungen gesundheitlich nicht möglich waren (OLG Hamm). Solche Urteile zeigen: Selbst dort, wo eine Verweisung grundsätzlich zulässig wäre, prüfen Gerichte sehr genau und im Detail, ob die konkrete Tätigkeit auch tatsächlich zumutbar ist.
Neben der Einkommensgrenze spielt in der Rechtsprechung auch die soziale Wertschätzung des Vergleichsberufs eine Rolle: Selbst bei ähnlichem Einkommen kann eine Verweisung unzulässig sein, wenn die neue Tätigkeit gesellschaftlich deutlich geringer angesehen wird als der bisherige Beruf - etwa der Wechsel von einer leitenden Position mit Personalverantwortung in eine einfache Hilfstätigkeit ohne jegliche Entscheidungsbefugnis. Gerichte wägen hier stets den Einzelfall ab und berücksichtigen neben dem Einkommen auch Ausbildung, Berufserfahrung und die bisherige berufliche Stellung der versicherten Person.
Wettbewerbsdruck und die Rechtsprechung haben dazu geführt, dass die abstrakte Verweisung in modernen BU-Tarifen fast vollständig verschwunden ist - vor gut zwei Jahrzehnten war sie dagegen noch weit verbreitet.
Bis in die 2000er-Jahre hinein war die abstrakte Verweisung in vielen BU-Verträgen fest verankert - Versicherte erfuhren häufig erst im Leistungsfall, dass ihnen ein theoretisch möglicher anderer Beruf entgegengehalten wurde. Verbraucherschützer und Versicherungsombudsleute kritisierten diese Praxis wiederholt als unfair, da sie das eigentliche Versicherungsversprechen - Schutz des konkret ausgeübten Berufs - faktisch aushöhlte.
Mit zunehmendem Wettbewerb um Neukunden begannen zunächst einzelne, dann immer mehr Versicherer, den Verzicht auf die abstrakte Verweisung aktiv als Verkaufsargument zu nutzen. Heute hat sich dieser Verzicht bei praktisch allen ernstzunehmenden Anbietern zum Marktstandard entwickelt - wer ihn nicht anbietet, würde im direkten Vergleich mit anderen Tarifen kaum noch bestehen können. Diese Entwicklung zeigt, wie stark unabhängige Vergleiche und aufgeklärte Verbraucher die Vertragsgestaltung am Markt beeinflussen können.
Wer schon vor vielen Jahren eine BU abgeschlossen hat, sollte sein Bedingungswerk gezielt auf die abstrakte Verweisung überprüfen - gerade ältere Verträge aus einer Zeit vor der breiten Marktdurchsetzung des Verzichts können diese ungünstige Klausel noch enthalten. Ein Nachtrag oder ein Wechsel zu einem moderneren Tarif kann sich in solchen Fällen lohnen, sollte aber wegen der dann meist erneut nötigen Gesundheitsprüfung sorgfältig abgewogen werden.
Auch nach der ersten Anerkennung einer Berufsunfähigkeit kann der Versicherer im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens erneut prüfen, ob sich der Gesundheitszustand oder die berufliche Situation verändert haben - und dabei erneut die Frage der Verweisung aufwerfen.
Läuft die BU-Rente bereits, kann der Versicherer in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren einleiten, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Leistung weiterhin vorliegen. Verbessert sich der Gesundheitszustand oder nimmt die versicherte Person zwischenzeitlich eine neue Tätigkeit auf, kann dies zur erneuten Prüfung der konkreten Verweisung führen - selbst wenn beim ursprünglichen Leistungsfall keine Verweisung in Frage kam. Diese Prüfung folgt strengen formalen Regeln und darf nicht willkürlich erfolgen: Der Versicherer muss eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nachweisen, eine bloße Vermutung genügt nicht.
Für Versicherte bedeutet das in der Praxis: Wer während des Bezugs einer BU-Rente eine neue, wenn auch geringfügige oder versuchsweise Tätigkeit aufnimmt, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen auf die laufende Leistung informieren, idealerweise in Rücksprache mit dem Versicherer oder einer unabhängigen Beratung. Ein unüberlegter Wiedereinstieg kann sonst zu unerwarteten Kürzungen oder einer vollständigen Einstellung der Zahlung führen.
Manche Bedingungswerke formulieren den Verzicht auf die abstrakte Verweisung nur eingeschränkt - etwa zeitlich befristet, altersabhängig oder mit Wiederaufleben nach einem längeren Ausscheiden aus dem Berufsleben, zum Beispiel durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen. Ein pauschaler Satz wie „Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung" im Verkaufsprospekt ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen Versicherungsbedingungen (AVB).
Vor Vertragsabschluss lohnt sich daher ein Blick in die konkreten Bedingungen: Gilt der Verzicht uneingeschränkt und dauerhaft, auch bei längerer Erwerbspause? Gibt es Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen oder Vertragsphasen? Ein unabhängiger Blick auf das Kleingedruckte oder eine fachkundige Beratung schafft hier Klarheit.
Bei Selbstständigen kommt neben der klassischen Verweisung noch ein weiterer Prüfpunkt hinzu: die sogenannte Umorganisation. Der Versicherer kann prüfen, ob der Betrieb so umstrukturiert werden könnte, dass die versicherte Person trotz gesundheitlicher Einschränkung weiter Einkommen erzielen kann - etwa durch Delegation körperlicher Aufgaben an Mitarbeitende. Ein Verzicht auf diese Prüfung, zumindest für kleinere Betriebe ohne nennenswerte Personalverantwortung, gilt als wichtiges Qualitätsmerkmal für Selbstständige.
In der Praxis unterscheiden sich die Regelungen der Anbieter hier erheblich: Manche Tarife verzichten pauschal auf die Umorganisationsprüfung, sobald ein bestimmter Einkommensverlust überschritten würde oder der Betrieb weniger als eine festgelegte Anzahl an Mitarbeitenden beschäftigt. Andere Tarife behalten sich die Prüfung uneingeschränkt vor - mit der Folge, dass Selbstständige im Leistungsfall unter Umständen nachweisen müssten, warum eine Umstrukturierung des eigenen Betriebs nicht zumutbar war. Gerade Einzelunternehmer und Freiberufler ohne angestelltes Personal sollten diesen Punkt vor Vertragsabschluss besonders genau prüfen, da für sie eine Umorganisation ohnehin kaum praktisch umsetzbar wäre - ein entsprechender Verzicht im Bedingungswerk sollte diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigen. Weitere Details zu dieser und den 19 übrigen wichtigen Klauseln liefert der Ratgeber Die 17 wichtigsten BU-Klauseln.
Gilt der Verzicht auf die abstrakte Verweisung dauerhaft und ohne Ausnahmen, auch bei längerer Berufspause?
Ist die Einkommensgrenze von rund 20 Prozent und die Berücksichtigung der sozialen Wertschätzung ausdrücklich geregelt?
Verzichtet der Tarif auf die Umorganisationsprüfung für kleine Betriebe ohne relevante Personalverantwortung?
Lassen Sie die AVB im Zweifel von einer fachkundigen, unabhängigen Stelle gegenlesen, bevor Sie unterschreiben.
Prüfen Sie, wie ein späteres Nachprüfungsverfahren geregelt ist und ob dabei formale Hürden für den Versicherer bestehen.
Bei älteren Bestandsverträgen lohnt sich ein gezielter Blick, ob der Verzicht auf die abstrakte Verweisung überhaupt enthalten ist.
Ein sorgfältiger Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen (AVB) lohnt sich in jedem Fall - Verkaufsprospekte und Werbematerialien fassen die Regelungen oft vereinfacht zusammen und lassen wichtige Einschränkungen oder Ausnahmen unerwähnt. Wie sich ein systematischer Vergleich mehrerer Anbieter am besten angehen lässt, zeigt der Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen.
Bei der abstrakten Verweisung genügt eine theoretische Möglichkeit, bei der konkreten Verweisung muss die versicherte Person die andere Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Ohne den Verzicht könnte der Versicherer die Leistung verweigern, obwohl gar keine passende Stelle verfügbar ist - ein erhebliches Risiko für Versicherte.
In modernen Tarifen kaum noch, relevant bleibt sie vor allem bei Altverträgen und manchen Einsteigertarifen.
Nur wenn die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht - nach BGH-Rechtsprechung i.d.R. bei maximal rund 20 Prozent Einkommensminderung.
Ja, beide Klauseln sind unabhängig voneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Zusätzlich zur Verweisung prüfen viele Versicherer eine mögliche Umorganisation des Betriebs, bevor sie eine Berufsunfähigkeit anerkennen.
Ja, im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens - allerdings nur bei einer nachweisbar wesentlichen Veränderung der Verhältnisse.
Durch einen genauen Blick in die AVB auf zeitliche Befristungen, Altersgrenzen oder Ausnahmen bei längerer Erwerbspause.
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