Wer selbstständig oder freiberuflich arbeitet, hat in den meisten Fällen überhaupt keinen Zugang zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Eine private BU ist damit für diese Berufsgruppe oft die einzige Absicherung gegen den finanziellen Ausfall bei Krankheit oder Unfall - unabhängig von Branche, Rechtsform oder Unternehmensgröße.
Die meisten Selbstständigen zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und haben daher im Regelfall keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Anders als Angestellte, die automatisch über ihren Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen Selbstständige ihre Altersvorsorge und den Schutz bei Berufsunfähigkeit grundsätzlich selbst organisieren. Fällt das Einkommen krankheits- oder unfallbedingt weg, gibt es ohne private Vorsorge keinerlei staatliches Auffangnetz - im schlimmsten Fall bleibt nur der Rückgriff auf eigene Ersparnisse oder ein Antrag auf Bürgergeld als letzte Absicherung.
Diese Verantwortung wird von vielen Existenzgründern zu Beginn der Selbstständigkeit unterschätzt, da in der Gründungsphase meist andere Themen wie Kundengewinnung, Finanzierung und operative Herausforderungen im Vordergrund stehen. Gerade in dieser frühen Phase, in der noch keine gesundheitlichen Vorbelastungen bestehen, sind die Annahmechancen und Beiträge für eine BU aber besonders günstig - ein früher Abschluss kann sich daher langfristig sowohl finanziell als auch im Hinblick auf die Absicherung selbst auszahlen.
Diese strukturelle Lücke macht die private Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige zu einer der wichtigsten Versicherungen überhaupt - deutlich wichtiger als für viele Angestellte, die zumindest eine wenn auch geringe gesetzliche Grundabsicherung haben. Mehr zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen gesetzlicher und privater Absicherung liefert der Ratgeber Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?.
Nach Schätzungen wird etwa jeder vierte Berufstätige im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig - ein Risiko, das für Selbstständige nicht geringer ausfällt als für Angestellte, häufig sogar höher, da viele selbstständige Tätigkeiten mit besonderem Termindruck, langen Arbeitszeiten und wenig Ausfallsicherheit verbunden sind. Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler arbeitet, trägt dieses Risiko zudem vollständig allein - anders als in einem Angestelltenverhältnis mit Kollegen, die kurzfristig einspringen könnten.
Hinzu kommt eine psychologische Komponente: Viele Selbstständige neigen dazu, auch bei ersten gesundheitlichen Warnsignalen weiterzuarbeiten, aus Sorge um Kunden, laufende Projekte oder das eigene Einkommen. Dieses Verhalten kann bestehende gesundheitliche Probleme verschlimmern und den Zeitpunkt einer notwendigen medizinischen Behandlung unnötig verzögern. Eine bestehende BU-Absicherung kann in solchen Situationen die finanzielle Grundlage schaffen, um frühzeitig kürzerzutreten oder eine notwendige Auszeit tatsächlich zu nehmen, statt aus finanzieller Notwendigkeit weiterzuarbeiten.
Bestimmte Berufsgruppen sind auch als Selbstständige pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung - für sie gelten andere Ausgangsbedingungen.
| Berufsgruppe | Status |
|---|---|
| In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker | rentenversicherungspflichtig |
| Künstler und Publizisten (über KSK versichert) | rentenversicherungspflichtig |
| Hebammen | rentenversicherungspflichtig |
| Lehrkräfte und Erzieher (unter bestimmten Voraussetzungen) | rentenversicherungspflichtig |
| Freiberufler mit nur einem Auftraggeber (arbeitnehmerähnlich) | rentenversicherungspflichtig |
| Die meisten übrigen Selbstständigen | keine Pflichtversicherung |
Diese Liste ist nicht abschließend - auch einzelne weitere, eng abgegrenzte Berufsgruppen können je nach individueller Ausgestaltung der Tätigkeit unter die gesetzliche Rentenversicherungspflicht fallen. Im Zweifel lohnt sich eine direkte Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung, um die eigene Situation rechtssicher einzuordnen, bevor Vorsorgeentscheidungen getroffen werden.
Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, zahlt dabei nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst - die andere Hälfte wird über die Künstlersozialabgabe und Bundeszuschüsse finanziert. Wichtig: Selbst wer als Selbstständiger in eine dieser Pflichtversicherungsgruppen fällt, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente verlassen, da diese - wie bei Angestellten auch - meist nur eine minimale Grundabsicherung bietet.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben meldet sich die Deutsche Rentenversicherung nicht automatisch - die Meldepflicht liegt beim Selbstständigen selbst. Versäumte Beiträge können nachgefordert werden, was zu unerwarteten finanziellen Belastungen führen kann.
Auch innerhalb der pflichtversicherten Gruppen bestehen Unterschiede: Über die Künstlersozialkasse Versicherte zahlen einkommensabhängige Beiträge basierend auf einer selbst abgegebenen Einkommensprognose, während Handwerker die vollen Pflichtbeiträge grundsätzlich selbst tragen müssen, solange sie nicht regelmäßig mindestens fünf Beschäftigte haben. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist, sollte dies aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung klären, statt sich auf eine automatische Meldung zu verlassen.
Handwerksbetriebe können sich zudem unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, etwa wenn bereits 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder eine anderweitige, gleichwertige Altersvorsorge nachgewiesen werden kann. Diese Befreiung sollte jedoch gut überlegt sein, da damit auch der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente entfällt - eine private BU wird in diesem Fall zur alleinigen Absicherung, weshalb eine solche Entscheidung nur nach sorgfältiger Abwägung getroffen werden sollte.
Ohne einen Verzicht auf diese Klausel kann der Versicherer prüfen, ob eine Umstrukturierung des Betriebs die Berufsunfähigkeit abwenden könnte - bevor überhaupt geleistet wird.
Bei Selbstständigen und Betriebsinhabern prüft der Versicherer im Leistungsfall häufig, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs die Berufsunfähigkeit abwenden könnte, etwa durch Umverteilung körperlicher Aufgaben auf Mitarbeitende. Gute Tarife verzichten auf diese Prüfung, wenn damit ein Einkommensverlust von mehr als rund 20 Prozent verbunden wäre oder der Betrieb nur wenige Mitarbeiter beschäftigt.
Die genaue Formulierung dieser Klausel unterscheidet sich zwischen den Anbietern zum Teil erheblich, weshalb ein genauer Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen unverzichtbar ist. Manche Versicherer definieren feste Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl, ab der eine Umorganisation grundsätzlich als zumutbar gilt, andere verzichten unabhängig von der Betriebsgröße vollständig auf diese Prüfung. Wer als Selbstständiger mit wachsendem Team plant, sollte diesen Punkt besonders im Blick behalten, da sich die Einstufung mit steigender Mitarbeiterzahl im Laufe der Zeit ändern kann.
Gerade Einzelunternehmer und Freiberufler ohne angestelltes Personal sollten diesen Punkt vor Vertragsabschluss besonders genau prüfen, da für sie eine Umorganisation ohnehin kaum praktisch umsetzbar wäre - ein entsprechender Verzicht im Bedingungswerk sollte diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigen. Eine ausführliche Erklärung dieser und aller weiteren wichtigen Klauseln liefert der Ratgeber Die 17 wichtigsten BU-Klauseln im Detail.
In der Praxis unterscheiden sich die Regelungen der Anbieter hier erheblich: Manche Tarife verzichten pauschal auf die Umorganisationsprüfung, sobald ein bestimmter Einkommensverlust überschritten würde oder der Betrieb weniger als eine festgelegte Anzahl an Mitarbeitenden beschäftigt. Andere Tarife behalten sich die Prüfung uneingeschränkt vor - mit der Folge, dass Selbstständige im Leistungsfall unter Umständen nachweisen müssten, warum eine Umstrukturierung des eigenen Betriebs nicht zumutbar war und welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile damit verbunden gewesen wären.
Eine selbstständige Physiotherapeutin mit eigener Praxis und zwei angestellten Kolleginnen kann wegen einer chronischen Sehnenscheidenentzündung selbst keine Behandlungen mehr durchführen. Ohne Verzicht auf die Umorganisationsklausel könnte der Versicherer argumentieren, sie könne die Praxis rein organisatorisch leiten und die Behandlungen komplett an die Kolleginnen delegieren - unabhängig davon, ob dies wirtschaftlich tragfähig oder überhaupt gewünscht ist. Ein klarer Verzicht auf diese Prüfung schützt vor einer solchen Argumentation und sichert die Rentenzahlung unabhängig von theoretischen betrieblichen Alternativen.
Eine Orientierung am durchschnittlichen Gewinn der letzten Jahre zuzüglich der weiterlaufenden Betriebsfixkosten ist sinnvoller als eine einmalige Momentaufnahme.
Da das Einkommen Selbstständiger je nach Auftragslage stark schwanken kann, sollte die Rentenhöhe nicht nach dem besten oder schlechtesten Jahr, sondern nach einem realistischen Durchschnitt der letzten drei bis fünf Jahre kalkuliert werden. Zusätzlich sollten laufende betriebliche Fixkosten - etwa Miete für Geschäftsräume, Leasingraten oder Personalkosten für Mitarbeitende - mit eingerechnet werden, da diese auch bei wegfallendem Einkommen häufig weiterlaufen.
Eine bewährte Faustregel orientiert sich dabei am Nettogewinn vor Steuern: Wer beispielsweise im Durchschnitt der letzten Jahre einen Gewinn von 4.000 Euro monatlich erzielt hat, sollte eine BU-Rente in ähnlicher Größenordnung anstreben, um den persönlichen Lebensstandard auch ohne Betriebseinkommen halten zu können. Wer zusätzlich für laufende Betriebskosten von beispielsweise 1.500 Euro monatlich aufkommen muss, sollte diesen Betrag separat einplanen - entweder über eine höhere BU-Rente oder über eine zusätzliche betriebliche Absicherung wie eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Ein regelmäßiger Blick auf die tatsächliche Geschäftsentwicklung hilft dabei, die einmal gewählte Rentenhöhe im Zeitverlauf realistisch anzupassen.
Auch für Selbstständige gelten grundsätzlich dieselben steuerlichen Regeln wie für Angestellte: Die Beiträge zu einer eigenständigen BU können als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wobei für Selbstständige ein höherer Höchstbetrag gilt als für Angestellte. Mehr dazu im Ratgeber BU von der Steuer absetzen.
Eine BU-Rente sichert das persönliche Einkommen ab, ersetzt aber keine betriebliche Notfallplanung. Ohne Vertretungsregelung oder klare Nachfolgeplanung drohen bei längerer Berufsunfähigkeit zusätzlich zum persönlichen Einkommensausfall auch der Verlust von Kunden, laufenden Aufträgen und im schlimmsten Fall der gesamten Geschäftsgrundlage. Wer ein Unternehmen mit Mitarbeitern führt, sollte parallel zur privaten BU auch überlegen, wie der Betrieb im Ernstfall kurzfristig weitergeführt werden kann - etwa durch eine klare Vertretungsregelung oder eine Betriebsunterbrechungsversicherung als separate Absicherung der betrieblichen Ebene.
Wer als Einzelunternehmer ohne Angestellte arbeitet, sollte zusätzlich überlegen, wie mit laufenden Kundenverträgen und offenen Aufträgen im Ernstfall umgegangen wird. Eine schriftliche Regelung mit vertrauenswürdigen Kollegen aus demselben Berufsfeld, die im Notfall Aufträge übernehmen oder Kunden zumindest vorübergehend betreuen können, kann helfen, den Verlust der Geschäftsgrundlage zu begrenzen, während die private BU-Rente die persönliche finanzielle Basis absichert.
Auch der rechtzeitige Aufbau von finanziellen Rücklagen kann helfen, kurzfristige Übergangsphasen bis zum tatsächlichen Einsetzen der BU-Rente zu überbrücken - etwa während der Prognosezeitraum-Prüfung oder in der Anfangsphase der Risikoprüfung. Eine Kombination aus privater BU, betrieblicher Vertretungsregelung und angemessenen Liquiditätsreserven bietet insgesamt die robusteste Absicherung für Selbstständige mit eigenem Betrieb, unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.
Wer diese drei Bausteine sinnvoll kombiniert, reduziert sowohl das persönliche als auch das unternehmerische Risiko einer längeren Berufsunfähigkeit erheblich - eine Investition, die sich angesichts der fehlenden staatlichen Absicherung für die meisten Selbstständigen langfristig auszahlt.
Versicherer bewerten bei Selbstständigen zusätzlich zur reinen Tätigkeit auch Betriebsgröße und Führungsverantwortung, nicht nur den Berufstitel allein.
Ein selbstständiger Handwerksmeister mit überwiegend planender und leitender Tätigkeit wird meist günstiger eingestuft als ein Kollege, der noch selbst körperlich auf der Baustelle mitarbeitet - selbst bei identischem Berufstitel. Für eine faire Einstufung lohnt sich daher eine möglichst präzise Beschreibung der tatsächlichen Tätigkeitsanteile im Antrag: Wie viel Prozent der Arbeitszeit entfällt auf Bürotätigkeit, Kundenkontakt oder körperliche Arbeit? Wie viele Mitarbeitende werden geführt? Solche Angaben können sich spürbar auf den Beitrag auswirken.
Auch die Rechtsform des Unternehmens spielt bei der Antragstellung eine Rolle: Wer als Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätig ist, sollte die genaue rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit klar darstellen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit überwiegend leitender, wenig operativer Tätigkeit werden von manchen Versicherern günstiger eingestuft als Einzelunternehmer mit direktem operativem Tagesgeschäft, da Erstere im Ernstfall theoretisch eher delegieren könnten - hier greift dann wieder die Frage der Umorganisationsklausel.
| Tätigkeitsprofil | Typische Risikoeinstufung |
|---|---|
| Überwiegend planende/leitende Tätigkeit | günstiger |
| Gemischte Tätigkeit (Büro + praktische Arbeit) | mittel |
| Überwiegend körperliche, operative Tätigkeit | höheres Risiko |
Für einen umfassenden Vergleich verschiedener Anbieter speziell für Selbstständige lohnt sich zusätzlich ein Blick in den Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen, da sich die Bewertung von Selbstständigenrisiken zwischen den Versicherern teils erheblich unterscheidet und ein sorgfältiger Vergleich hier besonders lohnt.
In der Regel nicht, mit Ausnahmen für Handwerker, KSK-Versicherte, Hebammen, Lehrkräfte und einige weitere gesetzlich pflichtversicherte Berufsgruppen.
Sie erlaubt dem Versicherer zu prüfen, ob eine Betriebsumstrukturierung die Berufsunfähigkeit abwenden könnte, bevor eine Leistung tatsächlich anerkannt wird.
Nicht grundsätzlich, aber körperlich tätige Selbstständige werden oft strenger eingestuft als reine Bürotätigkeiten mit überwiegend planender Arbeit.
Orientierung am durchschnittlichen Gewinn der letzten Jahre plus laufende Betriebsfixkosten wie Miete, Leasing und Personalkosten.
Die BU sichert nur das persönliche Einkommen - eine betriebliche Vertretungsregelung und ausreichende Liquiditätsreserven sollten zusätzlich vorhanden sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, etwa nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen - damit entfällt aber auch der Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weshalb diese Entscheidung gut überlegt sein sollte.
Ja, als Sonderausgabe, wobei für Selbstständige ein höherer Höchstbetrag gilt als für angestellte Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung.
Für wen möchten Sie ein Angebot?
Möchten Sie ein Angebot für sich selbst oder für eine andere Person, z. B. Kinder oder Partner?
Bitte eine Beziehung auswählen.
Bitte den Namen angeben.
{{ istAndereePerson ? ('Wie ist ' + d.fuerWenName + ' beruflich tätig?') : 'Wie sind Sie beruflich tätig?' }}
{{ istAndereePerson ? ('Angaben zu ' + d.fuerWenName) : 'Ihre Angaben zur Person' }}
Bitte Beruf, Geburtsdatum und Raucherstatus angeben.
{{ istAndereePerson ? ('Gewünschter Schutz für ' + d.fuerWenName) : 'Ihr gewünschter Schutz' }}
Bitte beide Felder ausfüllen.
Wer soll das Angebot erhalten?
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse angeben (z. B. name@beispiel.de).
Bitte alle Felder ausfüllen.
Fast geschafft
Bitte PLZ, Ort, Straße und Telefonnummer angeben.
Bitte der Datenschutzerklärung zustimmen.
{{ fehler }}
Ihre Anfrage ist eingegangen. Wir vergleichen die passenden Tarife und melden uns in Kürze mit einem unverbindlichen Angebot bei Ihnen.