Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Kammerberufe verfügen über eigene berufsständische Versorgungswerke - ein Umstand, der oft zu der irrigen Annahme führt, eine private BU sei überflüssig. Dieser Ratgeber erklärt, warum das in den meisten Fällen ein Trugschluss ist und worauf beim Zusammenspiel beider Absicherungen zu achten ist.
Kammerberufe sind Berufe mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer - für sie bestehen eigene Versorgungswerke anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese besondere Struktur der Alterssicherung existiert in Deutschland bereits seit dem 19. Jahrhundert für einzelne Berufsgruppen und wurde im Laufe des 20. Jahrhunderts auf immer mehr sogenannte verkammerte, freie Berufe ausgeweitet. Der Grundgedanke: Diese Berufsgruppen sollen selbstverwaltet und unabhängig von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung für ihre eigene Altersvorsorge und Absicherung bei Berufsunfähigkeit sorgen, orientiert an den spezifischen Einkommens- und Risikostrukturen des jeweiligen Berufsstands.
| Kammerberuf | Zuständiges Versorgungswerk |
|---|---|
| Ärzte | Ärzteversorgung der jeweiligen Landesärztekammer |
| Zahnärzte | Zahnärzteversorgung der Landeszahnärztekammer |
| Apotheker | Apothekerversorgung der Landesapothekerkammer |
| Architekten | Architektenversorgung der Länder |
| Rechtsanwälte, Notare | Rechtsanwaltsversorgungswerk der Länder |
| Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater |
Diese Versorgungswerke ersetzen für die jeweilige Berufsgruppe die gesetzliche Rentenversicherung - Mitglieder sind auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen stattdessen in ihr berufsständisches Versorgungswerk ein. Diese Struktur besteht bereits seit Jahrzehnten und soll den besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen freien Berufe Rechnung tragen.
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss in der Regel aktiv beantragt werden, sobald die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt - meist mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit nach abgeschlossenem Studium oder bestandener Kammerprüfung. Wer diesen Antrag versäumt, zahlt unter Umständen doppelt in zwei unterschiedliche Alterssicherungssysteme ein, ohne dass sich daraus ein zusätzlicher Vorteil ergibt.
Die meisten Versorgungswerke bieten nur eine Grundabsicherung - Leistungshöhe und Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Werken teils erheblich.
Anders als bei einer privaten BU, die einen individuell vereinbarten Rentenbetrag unabhängig von anderen Faktoren auszahlt, richtet sich die Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerks meist nach den eingezahlten Beiträgen und der Mitgliedschaftsdauer - ähnlich wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer erst wenige Jahre Mitglied ist, erhält dementsprechend eine niedrigere Rente als ein langjähriges Mitglied, selbst bei identischem zuletzt erzieltem Einkommen.
Auch die Definition der Berufsunfähigkeit selbst unterscheidet sich zwischen den Versorgungswerken teils erheblich von der privater BU-Versicherer. Während private Tarife in der Regel bereits bei einer mindestens 50-prozentigen Einschränkung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit leisten, verlangen manche Versorgungswerke strengere Voraussetzungen oder orientieren sich enger an der Definition der gesetzlichen Erwerbsminderung. Diese Unterschiede sollten bei der Einschätzung des tatsächlichen Schutzniveaus durch das jeweilige Versorgungswerk nicht unterschätzt werden, da sie im Ernstfall über eine erfolgreiche oder abgelehnte Leistung entscheiden können.
Manche Versorgungswerke definieren Berufsunfähigkeit strenger als eine private BU und verlangen etwa die vollständige Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, statt bereits bei einer 50-prozentigen Einschränkung zu leisten. Diese Unterschiede sollten bei der Einschätzung des tatsächlichen Schutzniveaus durch das Versorgungswerk berücksichtigt werden.
Wer die genauen Leistungsvoraussetzungen des eigenen Versorgungswerks kennenlernen möchte, sollte direkt bei der zuständigen Kammer oder dem Versorgungswerk nachfragen, da sich die Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern und Berufsgruppen deutlich unterscheiden können. Ein pauschaler Vergleich verschiedener Versorgungswerke ist wegen dieser Heterogenität selten sinnvoll - entscheidend ist immer die individuelle Situation im eigenen Bundesland und Berufsstand.
Bei einem Wechsel des Versorgungswerks - etwa durch einen Umzug in ein anderes Bundesland - werden bereits erworbene Ansprüche in der Regel übertragen oder angerechnet, die genauen Modalitäten unterscheiden sich aber je nach betroffenen Werken. Wer einen solchen Wechsel plant, sollte sich frühzeitig bei beiden beteiligten Versorgungswerken über die konkrete Übertragung informieren, um Nachteile bei der späteren Altersversorgung zu vermeiden.
Die Leistung des Versorgungswerks reicht in den meisten Fällen nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard vollständig zu halten - eine private BU schließt diese Lücke.
Gerade jüngere Mitglieder eines Versorgungswerks, die erst wenige Jahre eingezahlt haben, verfügen im Fall einer Berufsunfähigkeit häufig über eine deutlich zu niedrige Absicherung durch das Versorgungswerk allein. Eine private BU mit individuell vereinbarter, vom Eintrittsalter unabhängiger Rentenhöhe kann diese Lücke von Beginn an zuverlässig schließen - unabhängig davon, wie lange bereits Beiträge ins Versorgungswerk eingezahlt wurden.
Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht diesen Effekt: Ein junger Arzt, der gerade erst mit der Facharztausbildung begonnen hat, verfügt möglicherweise erst über wenige Jahre an Einzahlungen ins Versorgungswerk. Träte in dieser frühen Phase der Karriere eine Berufsunfähigkeit ein, würde die Rente aus dem Versorgungswerk entsprechend niedrig ausfallen - oft nur ein Bruchteil dessen, was zur Deckung des Lebensunterhalts nötig wäre. Eine private BU mit angemessener Rentenhöhe schließt genau diese Lücke von Beginn der Berufstätigkeit an, unabhängig von der noch kurzen Mitgliedschaftsdauer im Versorgungswerk.
Wichtig zu wissen: Die private BU-Rente wird nicht auf die Leistung des Versorgungswerks angerechnet. Beide Absicherungen bestehen unabhängig nebeneinander und werden im Leistungsfall parallel ausgezahlt - ein wichtiger Vorteil gegenüber bedarfsorientierten Sozialleistungen, bei denen eine Anrechnung anderer Einkünfte üblich ist.
Viele berufsständische Versorgungswerke verlangen vergleichsweise hohe Pflichtbeiträge, die bereits einen erheblichen Teil des verfügbaren Einkommens beanspruchen können. Bei der Budgetplanung für eine zusätzliche private BU sollte dieser Umstand berücksichtigt werden, auch wenn eine ausreichende Gesamtabsicherung letztlich Vorrang vor kurzfristigen Beitragsersparnissen haben sollte.
Auch innerhalb der Kammerberufe unterscheidet sich das tatsächliche Berufsrisiko erheblich: Ein niedergelassener Chirurg trägt ein anderes Risikoprofil als ein Steuerberater, der überwiegend am Schreibtisch arbeitet. Berufsspezifische Besonderheiten wie eine Handbeweglichkeitsklausel für Chirurgen oder eine Infektionsklausel für Ärzte und Zahnärzte sollten gezielt geprüft werden - eine ausführliche Darstellung liefert der Ratgeber BU für Ärzte.
Auch bei Architekten mit Baustellenanteil oder Anwälten mit spezialisierter Prozessvertretung lohnt sich eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen Tätigkeit, statt sich allein auf die Berufsbezeichnung zu verlassen. Ein reiner Fachanwalt für Steuerrecht mit überwiegend beratender Tätigkeit unterscheidet sich in seinem Risikoprofil deutlich von einem Strafverteidiger mit häufigen, teils belastenden Gerichtsterminen und stark schwankender Arbeitsbelastung.
| Kammerberuf | Typisches Risikoprofil |
|---|---|
| Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | überwiegend bürogeprägt, günstig |
| Rechtsanwälte (Beratung) | überwiegend bürogeprägt, günstig |
| Architekten (Planung) | Büro mit gelegentlichen Baustellenbesuchen |
| Zahnärzte, niedergelassene Ärzte | hohe Handbeweglichkeits- und Infektionsrelevanz |
| Chirurgisch tätige Ärzte | besonders hohe Relevanz feinmotorischer Fähigkeiten |
Diese Übersicht zeigt: Selbst innerhalb derselben Kammer können unterschiedliche Spezialisierungen zu deutlich abweichenden Risikoeinstufungen führen. Wer sich innerhalb seines Berufsfelds spezialisiert oder umorientiert, sollte prüfen, ob sich dadurch auch die Einstufung im bestehenden BU-Vertrag ändern sollte - im Zweifel lohnt sich eine kurze Rückfrage beim Versicherer.
Ein weiterer Faktor betrifft die Praxis- oder Kanzleigröße: Ein Einzelkämpfer ohne Personal trägt bei einer möglichen Berufsunfähigkeit ein anderes wirtschaftliches Risiko als ein Partner in einer größeren Sozietät oder Gemeinschaftspraxis, wo Kollegen einen Ausfall zumindest vorübergehend auffangen können. Diese strukturellen Unterschiede wirken sich zwar nicht direkt auf die Risikoeinstufung durch den Versicherer aus, sollten aber bei der persönlichen Einschätzung des tatsächlichen Absicherungsbedarfs berücksichtigt werden.
Ein bestehender BU-Vertrag bleibt unabhängig von einem beruflichen Wechsel bestehen - etwa vom niedergelassenen Anwalt in eine angestellte Position oder von der Selbstständigkeit als Architekt in ein Angestelltenverhältnis. Wichtig wird die tatsächliche Tätigkeit erst im Leistungsfall, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Eine Meldepflicht für solche Wechsel besteht in der Regel nicht, kann sich aber lohnen, wenn sich das Risikoprofil deutlich verbessert.
Besonders relevant wird dieser Aspekt beim Wechsel zwischen verschiedenen Kammerberufen, etwa wenn ein approbierter Arzt in die Pharmaindustrie oder Gesundheitsverwaltung wechselt und dort keine Kammerpflichtmitgliedschaft mehr besteht. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich wird oder die Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig fortgeführt werden kann - unabhängig davon bleibt der private BU-Vertrag von einem solchen Wechsel unberührt und bietet durchgehend denselben Schutz wie zuvor.
Auch ein Wechsel des Bundeslandes kann bei manchen Kammerberufen einen Wechsel des zuständigen Versorgungswerks erforderlich machen, da diese in der Regel länderspezifisch organisiert sind. Für den bestehenden privaten BU-Vertrag spielt dieser Umzug dagegen keine Rolle, da er unabhängig von Länder- oder Kammergrenzen fortbesteht.
Neben dem allgemein wichtigen Verzicht auf die abstrakte Verweisung sollten Kammerberufe je nach Fachrichtung gezielt auf berufsspezifische Zusatzklauseln achten. Eine vollständige Übersicht aller wichtigen Klauseln liefert der Ratgeber Die 17 wichtigsten BU-Klauseln im Detail. Wer sich selbstständig niedergelassen hat, sollte zusätzlich die Umorganisationsklausel prüfen, die im Ratgeber BU für Selbstständige ausführlich erklärt wird.
Schützt vor einer Verweisung auf fachfremde, schlechter bezahlte Tätigkeiten.
Handbeweglichkeits- oder Infektionsklausel je nach konkreter Fachrichtung prüfen.
Für niedergelassene Kammerangehörige mit eigener Praxis oder Kanzlei besonders wichtig.
Für den Übergang von der Ausbildung in eine etablierte, besser bezahlte Position wichtig.
Wer sich unsicher ist, welche Klauseln für die eigene berufliche Situation am wichtigsten sind, sollte eine unabhängige Beratung in Anspruch nehmen. Gerade die Kombination aus Versorgungswerk und privater BU erfordert eine sorgfältige Abstimmung, um weder eine Doppelabsicherung noch eine unzureichende Absicherung zu riskieren und die vorhandenen Mittel optimal auf beide Bausteine zu verteilen. Eine allgemeine Übersicht zum sinnvollen Vergleich verschiedener Anbieter liefert der Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen.
Beiträge zum Versorgungswerk sind wie gesetzliche Rentenbeiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzbar - für die private BU gelten je nach Verknüpfung eigene Regeln.
Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk werden steuerlich wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung behandelt und sind im Rahmen der sogenannten Basisversorgung als Sonderausgaben absetzbar. Für eine eigenständige private BU gilt dagegen die Regelung für sonstige Vorsorgeaufwendungen mit einem niedrigeren Höchstbetrag - es sei denn, die BU ist als Zusatzversicherung an eine Rürup-Rente gekoppelt (BUZ), dann gilt der günstigere Höchstbetrag der Basisversorgung. Mehr zu den steuerlichen Unterschieden liefert der Ratgeber BU von der Steuer absetzen.
Da viele Kammerberufsangehörige bereits durch die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk einen erheblichen Teil des Höchstbetrags für die Basisversorgung ausschöpfen, verbleibt für eine zusätzliche Rürup-BU oft nur noch begrenzter steuerlicher Spielraum. In diesem Fall kann eine eigenständige BU außerhalb der Basisversorgung die praktikablere Lösung sein, auch wenn der steuerliche Vorteil dabei etwas geringer ausfällt als bei voller Ausnutzung des höheren Höchstbetrags.
Konkrete Höhe und Voraussetzungen der BU-Rente beim eigenen Versorgungswerk erfragen.
Differenz zwischen Versorgungswerk-Leistung und tatsächlichem Bedarf ermitteln.
Je nach Fachrichtung Handbeweglichkeits-, Infektions- oder Umorganisationsklausel beachten.
Zusammenspiel von Versorgungswerk-Beiträgen und BU-Absetzbarkeit im Blick behalten.
Wer diese vier Punkte vor dem Abschluss einer privaten BU durchgeht, trifft eine deutlich fundiertere Entscheidung als bei einem spontanen Vertragsabschluss ohne Blick auf die bestehende Absicherung durch das Versorgungswerk. Gerade die individuelle Berechnung der tatsächlichen Versorgungslücke lohnt sich, da pauschale Aussagen zur Höhe der Versorgungswerksrente wegen der großen Unterschiede zwischen den einzelnen Werken selten zutreffend sind.
Berufe mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und eigenem Versorgungswerk.
Meist nur eine Grundabsicherung, die selten für den gewohnten Lebensstandard ausreicht.
Ja, beide Absicherungen ergänzen sich und werden unabhängig voneinander ausgezahlt.
Der Vertrag bleibt bestehen, relevant wird die neue Tätigkeit erst im Leistungsfall.
Ja, manche Versorgungswerke definieren Berufsunfähigkeit strenger als der übliche 50-Prozent-Maßstab privater BU-Tarife.
Vor allem die Umorganisationsklausel für die eigene Praxis oder Kanzlei sowie berufsspezifische Zusatzklauseln.
Ja, wenn auch mit anderem, meist niedrigerem Höchstbetrag als die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk.
Nein, der private BU-Vertrag bleibt unabhängig von Länder- oder Kammergrenzen bestehen.
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