Beamte werden rechtlich nicht berufsunfähig, sondern dienstunfähig - ein Unterschied, der bei der Wahl des richtigen Tarifs entscheidend ist. Viele allgemeine BU-Tarife passen nicht genau zu dieser besonderen Rechtslage.
Beamte werden nicht berufsunfähig im Sinn des Privatversicherungsrechts, sondern dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienst dauerhaft nicht mehr ausüben können.
Während Angestellte und Selbstständige im Leistungsfall berufsunfähig werden, gilt für Beamte ein eigener Begriff: die Dienstunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Dienst auszuüben. Die Feststellung trifft dabei nicht der Versicherer, sondern der Dienstherr - meist gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten oder das Zeugnis eines vom Dienstherrn beauftragten Arztes.
Viele allgemeine Berufsunfähigkeitstarife prüfen bei Beamten trotzdem nach den allgemeinen Leistungsbestimmungen für Berufsunfähigkeit, was den tatsächlichen Bedarf oft nicht trifft: Ein Beamter kann dienstunfähig werden, ohne die strengeren allgemeinen BU-Kriterien zu erfüllen - und umgekehrt. Spezialisierte Anbieter wie die Debeka haben deshalb ein eigenes Bedingungswerk für Beamte und Richter entwickelt.
Referendare sowie Beamte auf Widerruf oder auf Probe haben in den ersten fünf Dienstjahren noch keinen Versorgungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn.
Beim Vergleich von BU-Tarifen für Beamte lohnt sich ein genauer Blick auf die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel:
Auch bei begrenzter Dienstfähigkeit - wenn die Arbeitszeit wegen gesundheitlicher Einschränkungen reduziert wird, ohne dass eine vollständige Dienstunfähigkeit vorliegt - unterscheiden sich die Anbieter deutlich. Die Debeka etwa zahlt bereits ab einer Einschränkung von 25 Prozent anteilig.
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel bedeutet, dass der Versicherer die Entscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit anerkennt, ohne eine eigene, separate medizinische Prüfung nach den allgemeinen BU-Bedingungen durchzuführen.
Eine oft übersehene Besonderheit betrifft den Berufseinstieg: Referendare sowie Beamte auf Widerruf oder auf Probe haben in den ersten fünf Dienstjahren noch keinen Versorgungsanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn. Werden sie in dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, werden sie in der Regel entlassen und lediglich in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert - mit entsprechend deutlich geringeren Leistungen als im späteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Eine private Dienstunfähigkeitsabsicherung ist deshalb gerade in dieser frühen Karrierephase besonders wichtig, nicht erst nach der Verbeamtung auf Lebenszeit.
Beamte werden nicht berufsunfähig im Sinn des Privatversicherungsrechts, sondern dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihren Dienst dauerhaft nicht mehr ausüben können. Diese Feststellung trifft der Dienstherr, oft gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten.
Referendare sowie Beamte auf Widerruf oder auf Probe haben in den ersten fünf Dienstjahren noch keinen Versorgungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn. Werden sie in dieser Zeit dienstunfähig, werden sie in der Regel entlassen und lediglich in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.
Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel bedeutet, dass der Versicherer die Entscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit anerkennt, ohne eine eigene, separate medizinische Prüfung durchzuführen. Bei einer nur eingeschränkt echten Klausel gilt dies nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.
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