Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es nicht ohne Gesundheitsprüfung. Die Antworten, die Sie beim Abschluss geben, wirken sich oft erst Jahrzehnte später im Leistungsfall aus - und genau dann kann ein einziger falsch beantworteter Punkt den gesamten Vertragsschutz gefährden.
Das nennt sich Anzeigepflichtverletzung.
Beim Abschluss einer BU müssen Sie die Gesundheitsfragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantworten - das nennt sich vorvertragliche Anzeigepflicht. Wird später, meist erst im Leistungsfall, festgestellt, dass eine Angabe falsch oder unvollständig war, spricht man von einer Anzeigepflichtverletzung. Die Folgen können erheblich sein: Je nach Schwere kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten oder die Leistung anteilig kürzen. Das gilt selbst dann, wenn die verschwiegene Erkrankung mit dem tatsächlichen Leistungsfall überhaupt nichts zu tun hat.
Nach Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) war eine Anzeigepflichtverletzung 2024 bei rund 10 Prozent der abgelehnten BU-Leistungsanträge der Grund. Auffällig ist zudem: Rund 25 Prozent der Antragstellenden reagierten im Lauf des Leistungsprüfungsverfahrens irgendwann nicht mehr auf Rückfragen des Versicherers - teils, weil es ihnen gesundheitlich wieder besser ging, teils möglicherweise auch, weil eine frühere Falschangabe aufzufliegen drohte.
Das ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt und liegt für ambulante Behandlungen meist zwischen 3 und 10 Jahren, für stationäre Aufenthalte oft länger.
Ja, bei Vorerkrankungen oder Unsicherheit ist das sinnvoll.
Der wirksamste Weg, das Risiko einer Anzeigepflichtverletzung von vornherein klein zu halten, ist ein früher Vertragsabschluss - idealerweise schon als Schüler, Azubi oder Student, wenn noch kaum relevante Vorerkrankungen bestehen. Wer erst im mittleren Erwachsenenalter abschließt, hat naturgemäß eine längere medizinische Vorgeschichte, die vollständig offengelegt werden muss - und ein höheres Risiko, dass Risikozuschläge oder Ausschlüsse für bestimmte Erkrankungen vereinbart werden.
Das nennt sich Anzeigepflichtverletzung. Fällt sie im Leistungsfall auf, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder die Leistung kürzen - selbst wenn die verschwiegene Erkrankung mit dem späteren Leistungsfall gar nichts zu tun hat. Nach GDV-Zahlen war das 2024 bei rund 10 Prozent der Ablehnungen der Grund.
Das ist von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich geregelt und liegt für ambulante Behandlungen meist zwischen 3 und 10 Jahren, für stationäre Aufenthalte oft länger.
Ja, bei Vorerkrankungen oder Unsicherheit ist das sinnvoll. Dabei werden die Gesundheitsdaten ohne Namensnennung bei mehreren Versicherern eingereicht, ohne dass ein späterer eigener Antrag dadurch belastet wird.
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