Ob sich die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzen lassen, hängt stark von der gewählten Vertragsform ab - und wirkt sich später auch auf die Besteuerung der Rente im Leistungsfall aus.
Das hängt von der Vertragsform ab.
Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Kombination mit einer geförderten Altersvorsorge - meist einer Basisrente (Rürup-Rente) - vorliegt. Beide Varianten unterscheiden sich sowohl bei der Absetzbarkeit der Beiträge als auch bei der späteren Besteuerung der Rente im Leistungsfall erheblich.
Eine SBU fällt steuerlich unter die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Der dafür geltende jährliche Höchstbetrag wird bei den meisten Angestellten und vielen Selbstständigen aber bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft - eine zusätzliche steuerliche Entlastung durch die BU-Beiträge bleibt in der Praxis daher häufig aus.
Bei einer selbstständigen BU (SBU) wird die Rente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert, der deutlich unter der vollen Rentenhöhe liegt und vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.
Wird die Berufsunfähigkeitsabsicherung stattdessen als Zusatzversicherung (BUZ) an eine Basisrente (Rürup-Rente) gekoppelt, gilt ein deutlich höherer Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorge insgesamt. In diesem Rahmen lassen sich auch die BUZ-Beiträge anteilig steuerlich geltend machen - ein Vorteil, der besonders für gut verdienende Angestellte und Selbstständige mit hohem Grenzsteuersatz interessant sein kann.
Dieser steuerliche Vorteil hat allerdings einen Haken: Die gesamte Rürup-Rente inklusive der eingeschlossenen BU-Zusatzrente muss im Rentenbezug beziehungsweise im Leistungsfall voll nachgelagert versteuert werden - mit dem individuellen persönlichen Steuersatz zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Zudem ist eine Rürup-Rente grundsätzlich nicht vererbbar oder beleihbar und kann nicht vorzeitig gekündigt werden, was die Flexibilität gegenüber einer eigenständigen SBU einschränkt.
Die SBU (selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung) fällt steuerlich unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit engem Höchstbetrag und niedriger Ertragsanteilsbesteuerung im Leistungsfall.
Kommt es tatsächlich zur Berufsunfähigkeit, unterscheidet sich die steuerliche Behandlung der Rente je nach Vertragsform deutlich. Bei einer SBU wird nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert - ein Prozentsatz, der deutlich unter der vollen Rentenhöhe liegt und sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet. Ein großer Teil der monatlichen Zahlung bleibt damit steuerfrei.
Bei einer über die Rürup-Rente geförderten BUZ sieht das anders aus: Hier wird die Rente voll nachgelagert besteuert, also mit dem kompletten persönlichen Steuersatz zum Zeitpunkt des Bezugs. Wer im Leistungsfall voraussichtlich ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat als während der aktiven Erwerbsphase, für den kann sich diese Verschiebung der Steuerlast in die Zukunft trotzdem lohnen - eine pauschale Empfehlung lässt sich hier aber nicht aussprechen, da die individuelle Steuersituation stark variiert.
Das hängt von der Vertragsform ab. Eine selbstständige BU (SBU) lässt sich nur begrenzt absetzen, da der Höchstbetrag meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Eine BUZ gekoppelt an eine Basisrente profitiert dagegen vom höheren Sonderausgabenabzug.
Bei einer SBU wird nur der Ertragsanteil versteuert, der deutlich unter der vollen Rentenhöhe liegt. Bei einer über eine Rürup-Rente geförderten BUZ wird die Rente dagegen voll nachgelagert besteuert.
Die SBU fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit engem Höchstbetrag und niedriger Ertragsanteilsbesteuerung. Die BUZ mit Rürup-Rente profitiert von höherem Sonderausgabenabzug, muss die Rente aber voll nachgelagert versteuern.
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