Beim Vergleich verschiedener BU-Tarife entscheiden oft unscheinbare Detailregelungen darüber, ob im Ernstfall tatsächlich und in ausreichender Höhe geleistet wird. Ein Überblick über die wichtigsten Klauseln.
Ohne diesen Verzicht könnte geprüft werden, ob theoretisch ein anderer Beruf ausübbar wäre. Mit Verzicht zählt ausschließlich der zuletzt tatsächlich ausgeübte Beruf.
Ohne diesen Verzicht könnte ein Versicherer im Leistungsfall prüfen, ob die versicherte Person theoretisch einen anderen, ähnlich gelagerten Beruf ausüben könnte - unabhängig davon, ob diese Tätigkeit tatsächlich verfügbar ist oder der Person überhaupt zumutbar wäre. Mit dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung, der bei praktisch allen ernstzunehmenden Anbietern inzwischen Standard ist, zählt ausschließlich der zuletzt tatsächlich ausgeübte Beruf für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit.
Zu unterscheiden davon ist die konkrete Verweisung: Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich eine neue, andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, kann dies bei manchen Anbietern die Leistung beeinflussen. Einige Versicherer verzichten inzwischen zusätzlich auch auf diese konkrete Verweisung, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen.
Die Zeitspanne, die eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich andauern muss, damit geleistet wird - marktüblich sechs Monate, oft genügt eine ärztliche Prognose.
Der Prognosezeitraum gibt an, wie lange eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich andauern muss, damit die Versicherung überhaupt leistet. Marktüblich sind hierbei sechs Monate. Wichtig zu wissen: Bei den meisten Anbietern muss diese Zeitspanne nicht tatsächlich abgewartet werden - es genügt eine ärztliche Prognose, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird, damit die Leistung bereits früher einsetzen kann.
Sie erweitert den Schutz auf laengere Arbeitsunfähigkeit auch ohne vollstaendige Berufsunfaehigkeit. Die Leistungsdauer variiert zwischen 18 und 36 Monaten je Anbieter.
Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel erweitert den Versicherungsschutz auf Fälle einer längeren, attestierten Arbeitsunfähigkeit, auch wenn noch keine vollständige Berufsunfähigkeit im engeren Sinne festgestellt wurde. Üblich sind Mindestzeiträume von sechs Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit, ab denen die Klausel greift. Die maximale Leistungsdauer dieser Klausel variiert erheblich zwischen den Anbietern - von 18 Monaten bei manchen Gesellschaften bis zu 36 Monaten bei Anbietern mit besonders leistungsstarken Tarifen.
Sie erlaubt eine Erhöhung der Rente bei bestimmten Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung, begrenzt durch Obergrenzen und Altersgrenzen.
Die Nachversicherungsgarantie erlaubt es, die versicherte BU-Rente bei bestimmten Lebensereignissen - etwa Heirat, Geburt eines Kindes, Immobilienerwerb oder einer Einkommenserhöhung - ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Entscheidend sind dabei die konkreten Obergrenzen (wie viel Rente pro Ereignis maximal hinzugefügt werden darf) sowie die Altersgrenze, bis zu der diese Option überhaupt genutzt werden kann. Manche Anbieter haben inzwischen dynamische Obergrenzen eingeführt, die automatisch mit der Zeit steigen.
Der Versicherer prüft, ob eine Umorganisation des Betriebs die Berufsunfähigkeit abwenden könnte. Viele Anbieter verzichten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen darauf.
Für Selbstständige gilt oft eine zusätzliche Hürde: Der Versicherer prüft im Leistungsfall, ob eine Umorganisation des Betriebs möglich wäre, um die Berufsunfähigkeit abzuwenden - etwa durch Umverteilung von Aufgaben auf Mitarbeiter. Viele Anbieter verzichten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Prüfung, etwa wenn im Betrieb nur wenige Mitarbeiter beschäftigt sind oder die tägliche Arbeitszeit überwiegend aus kaufmännischen oder organisatorischen Tätigkeiten besteht. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen den Anbietern teils erheblich.
Ohne diesen Verzicht könnte geprüft werden, ob theoretisch ein anderer Beruf ausübbar wäre. Mit Verzicht zählt ausschließlich der zuletzt tatsächlich ausgeübte Beruf.
Die Zeitspanne, die eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich andauern muss, damit geleistet wird - marktüblich sechs Monate, oft genügt eine ärztliche Prognose.
Sie erlaubt eine Erhöhung der Rente bei bestimmten Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung, begrenzt durch Obergrenzen und Altersgrenzen.
Der Versicherer prüft, ob eine Umorganisation des Betriebs die Berufsunfähigkeit abwenden könnte. Viele Anbieter verzichten inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen darauf.
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