Grundsätzlich lassen sich BU-Beiträge steuerlich geltend machen - wie groß die tatsächliche Ersparnis ausfällt, hängt aber stark von der gewählten Vertragsform ab. Ein Überblick über Höchstbeträge, Fallstricke und die Besteuerung im Leistungsfall für das Steuerjahr 2026.
Beiträge zu einer eigenständigen BU sind 2026 als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar - bis 1.900 Euro für Angestellte und Beamte, bis 2.800 Euro für Selbstständige pro Jahr.
Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG). Die Beiträge mindern als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen und werden in der Anlage Vorsorgeaufwand unter den sonstigen Vorsorgeaufwendungen eingetragen. In diesen gemeinsamen Höchstbetrag fließen allerdings auch die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Haftpflicht- und zur Unfallversicherung.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Berufsunfähigkeits- versicherung als eigenständiger Vertrag oder als Baustein einer anderen Versicherung abgeschlossen wurde - entscheidend ist allein, dass es sich um eine eigenständige BU (SBU) handelt und nicht um eine an eine Rürup-Rente gekoppelte Zusatzversicherung, für die andere steuerliche Regeln gelten. Wer unsicher ist, welche Vertragsform vorliegt, findet die entsprechende Einordnung meist im Versicherungsschein oder kann sie beim eigenen Versicherer erfragen.
| Personengruppe | Höchstbetrag sonstige Vorsorgeaufwendungen (2026) |
|---|---|
| Angestellte, Beamte | 1.900 € pro Jahr |
| Selbstständige, Freiberufler | 2.800 € pro Jahr |
| Verheiratete (Zusammenveranlagung) | Beträge addieren sich je Ehepartner |
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen neben der BU-Rente auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu bestimmten Risikolebensversicherungen sowie zur Unfall- und Haftpflichtversicherung. Da all diese Positionen gemeinsam in denselben Höchstbetrag einfließen, prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch, ob der günstigere Ansatz - die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder die Mindestvorsorgepauschale - zu einem höheren Abzug führt. In den meisten Fällen ist bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bereits die Basisabsicherung über die gesetzliche Krankenversicherung allein höher als der gesamte Höchstbetrag, wodurch für die BU-Beiträge rechnerisch kein Spielraum mehr verbleibt.
Eine eigenständige BU (SBU) fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit niedrigem Höchstbetrag. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gekoppelt an eine Rürup-Rente kann dagegen vom deutlich höheren Altersvorsorge- Höchstbetrag profitieren.
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, sich gegen Berufsunfähigkeit abzusichern: als eigenständige Police (SBU, selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung) oder als Zusatzbaustein zu einem bestehenden Sparvertrag (BUZ, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Beide schützen im Kern dasselbe Risiko, unterscheiden sich aber erheblich in Flexibilität, Struktur und eben auch steuerlicher Behandlung.
| Merkmal | Eigenständige BU (SBU) | BUZ (z. B. in Rürup-Rente) |
|---|---|---|
| Flexibilität | unabhängig kündbar | an Hauptvertrag gekoppelt |
| Steuerlicher Topf | sonstige Vorsorgeaufwendungen | Altersvorsorgeaufwendungen |
| Absetzbarkeit 2026 | meist ausgeschöpft | bis 100 % möglich |
| Besteuerung der Rente | niedriger Ertragsanteil | höherer Besteuerungsanteil |
| Empfehlung für | die meisten Angestellten | vor allem Selbstständige ohne GRV |
Für die meisten Angestellten ist die eigenständige BU trotz des begrenzten Steuervorteils die bessere Wahl, da sie unabhängig von einem Altersvorsorgevertrag besteht und flexibel angepasst oder gewechselt werden kann. Die Kombination mit einer Rürup-Rente lohnt sich vor allem für Selbstständige, die ohnehin eine Basisrente zur Altersvorsorge nutzen möchten und den zusätzlichen steuerlichen Hebel gezielt einsetzen wollen.
Bereits bei einem Bruttoeinkommen von rund 2.000 Euro monatlich übersteigen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge allein häufig den Höchstbetrag von 1.900 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Die zusätzlich gezahlten BU-Beiträge wirken sich dann steuerlich nicht mehr aus, da der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.
Für die meisten Angestellten und Beamten bleibt der Sonderausgabenabzug einer eigenständigen BU daher in der Praxis wirkungslos. Selbstständige haben durch den höheren Höchstbetrag von 2.800 Euro etwas mehr Spielraum, stoßen aber ebenfalls schnell an die Grenze, sobald private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hinzugerechnet werden. In der Praxis lohnt sich daher für die meisten Angestellten kein gesonderter Blick auf diesen Punkt bei der jährlichen Steuererklärung.
Wird die BU als Zusatzversicherung (BUZ) in eine Rürup-Rente integriert, sind die Beiträge 2026 zu 100 Prozent als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar - bis 30.826 Euro (Ledige) bzw. 61.652 Euro (Verheiratete) pro Jahr.
Diese Höchstbeträge gelten allerdings gemeinsam für alle Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und der Rürup-Rente - der tatsächlich für die BUZ nutzbare Spielraum hängt also davon ab, wie viel davon bereits durch andere Altersvorsorgebeiträge belegt ist. Zudem gilt eine wichtige Einschränkung: Der Beitragsanteil für die BUZ darf höchstens die Hälfte des gesamten Rürup-Beitrags ausmachen.
Besonders für Selbstständige und Freiberufler, die ohnehin keine eigene Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung aufbauen, kann die Kombination aus Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung steuerlich attraktiv sein. Ein Nachteil: Eine BUZ ist an den Hauptvertrag gekoppelt - eine spätere Kündigung der Rürup-Rente beendet in der Regel auch den BU-Schutz.
Ein weiterer Aspekt spricht bei manchen Berufsgruppen für die Rürup-Kombination: Wer bereits eine eigene Basisrente zur Altersvorsorge plant, kann den BU-Baustein direkt mit abschließen und spart sich einen separaten Vertrag samt eigener Antragsstrecke. Allerdings sollte diese Bequemlichkeit nicht über den zentralen Nachteil hinwegtäuschen: Anders als eine eigenständige BU lässt sich die BUZ nicht unabhängig kündigen oder zu einem anderen Anbieter portieren, ohne den gesamten Rürup-Vertrag zu berühren. Wer beispielsweise später eine günstigere oder bedingungsstärkere eigenständige BU findet, kann diese nicht einfach anstelle der bestehenden BUZ nutzen, ohne die steuerlich geförderte Altersvorsorge insgesamt neu zu überdenken.
Wie groß der Unterschied in der Praxis ausfallen kann, zeigt ein vereinfachtes Beispiel für eine angestellte Person mit 1.800 Euro Beitrag pro Jahr für eine BU-Absicherung von 1.500 Euro monatlicher Rente:
| Szenario | Steuerliche Wirkung |
|---|---|
| Eigenständige BU, Höchstbetrag bereits durch Kranken-/Pflegeversicherung ausgeschöpft | 0 € zusätzliche Steuerersparnis |
| Eigenständige BU, Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft | Steuerersparnis in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes auf den absetzbaren Anteil |
| BUZ in Rürup-Rente, Höchstbetrag Altersvorsorge nicht ausgeschöpft | volle Absetzbarkeit des BUZ-Anteils, spürbare Steuerersparnis möglich |
Entscheidend ist also nicht die Vertragsform allein, sondern die individuelle Ausgangslage: Wie viel des jeweiligen Höchstbetrags ist bereits durch andere Pflichtversicherungen oder Altersvorsorgebeiträge belegt? Bei Selbstständigen, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, steht der Altersvorsorge-Höchstbetrag oft noch weitgehend zur Verfügung - hier kann die BUZ-Kombination einen spürbaren steuerlichen Effekt entfalten. Bei Angestellten mit bereits ausgeschöpften Höchstbeträgen bleibt der Effekt dagegen meist gering bis null.
Auch der jährlich angepasste Grundfreibetrag spielt langfristig eine Rolle: Da er in der Regel von Jahr zu Jahr leicht steigt, mildert sich die steuerliche Belastung einer laufenden BU-Rente über die Jahre hinweg tendenziell etwas ab, sofern keine weiteren Einkünfte hinzukommen, die den Freibetrag zusätzlich beanspruchen.
Da die tatsächliche Steuerersparnis vom persönlichen Grenzsteuersatz, dem Familienstand und der bereits genutzten Höchstbetragsgrenze abhängt, lohnt sich vor einer Entscheidung zwischen SBU und BUZ eine individuelle Berechnung - im Zweifel gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer unabhängigen Versicherungsberatung.
| Vertragsform | Besteuerungsart | Steuerlast |
|---|---|---|
| Eigenständige BU (SBU) | Ertragsanteilsbesteuerung | niedrig |
| BUZ in Rürup-Rente | Besteuerungsanteil wie Basisrente | deutlich höher |
Bei einer eigenständigen BU wird nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente versteuert - ein Prozentsatz, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und deutlich unter dem vollen Rentenbetrag liegt. Bei einer BUZ innerhalb einer Rürup-Rente gilt dagegen der wesentlich höhere Besteuerungsanteil, der auf die Basisrente angewendet wird - ein Ausgleich dafür, dass die Beiträge dort bereits vollständig steuerlich gefördert wurden.
Der Ertragsanteil bei einer eigenständigen BU-Rente sinkt mit steigendem Alter bei Rentenbeginn: Wer beispielsweise mit 30 Jahren berufsunfähig wird und die Rente bis zum vereinbarten Endalter bezieht, versteuert nur einen vergleichsweise kleinen Anteil der monatlichen Zahlungen. Bei späterem Rentenbeginn steigt dieser Anteil zwar leicht an, bleibt aber grundsätzlich deutlich unter dem Besteuerungsanteil einer Rürup-Rente. Diese unterschiedliche Behandlung ist einer der wichtigsten Gründe, warum viele Fachleute für Angestellte trotz des begrenzten Sonderausgabenabzugs zur eigenständigen BU raten: Die geringere Steuerlast im Leistungsfall kann den fehlenden Steuervorteil während der Ansparphase teilweise wieder ausgleichen.
Der steuerpflichtige Anteil der BU-Rente wird stets zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert. Bezieht die versicherte Person zusätzlich eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder andere Einkünfte, kann sich dadurch der persönliche Steuersatz auf das Gesamteinkommen erhöhen - ein Effekt, der bei der Bedarfsplanung oft übersehen wird.
Selbst wenn ein Teil der Rente grundsätzlich steuerpflichtig ist, fällt erst dann tatsächlich Einkommensteuer an, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
| Jahr | Grundfreibetrag Ledige | Grundfreibetrag Verheiratete |
|---|---|---|
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Wer neben der BU-Rente keine oder nur geringe weitere Einkünfte hat, bleibt daher häufig unterhalb der Steuerpflicht. Bei zusätzlichem Einkommen - etwa aus einer Teilzeittätigkeit oder Kapitalerträgen - kann die Kombination jedoch schnell über den Freibetrag hinauswachsen.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das Prinzip: Bezieht eine alleinstehende Person 2026 eine monatliche BU-Rente von 1.500 Euro aus einer eigenständigen BU mit einem Ertragsanteil von etwa 20 Prozent, sind davon jährlich lediglich rund 3.600 Euro steuerpflichtig - ein Betrag, der für sich genommen weit unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt. Erst wenn weitere steuerpflichtige Einkünfte hinzukommen, etwa aus einer zusätzlichen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder Kapitalerträgen oberhalb des Sparerpauschbetrags, kann in Summe tatsächlich Einkommensteuer anfallen. Wer den eigenen Fall genauer durchrechnen möchte, sollte alle voraussichtlichen Einkunftsarten im Leistungsfall zusammenstellen, statt sich allein auf die BU-Rente zu konzentrieren.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der laufenden Beitragszahlung und einem möglichen späteren Leistungsbezug: Die steuerliche Behandlung der Beiträge während der Ansparphase und die Besteuerung der Rente im Leistungsfall sind zwei getrennte Vorgänge, die in unterschiedlichen Zeilen der Steuererklärung erfasst werden. Wer unsicher ist, welche Angaben im eigenen Fall korrekt sind, sollte die jährliche Steuerbescheinigung des Versicherers als verlässliche Grundlage nutzen - sie weist üblicherweise bereits eindeutig aus, welcher Anteil der gezahlten Beiträge oder erhaltenen Rente steuerlich relevant ist und in welche Zeile der Erklärung er gehört.
Gerade bei einer Kombination aus mehreren Vorsorgeverträgen - etwa gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersvorsorge, Rürup- Rente und einer eigenständigen BU - kann die steuerliche Gesamtsituation schnell unübersichtlich werden. Eine einmalige Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer unabhängigen Versicherungsberatung hilft dabei, den tatsächlich nutzbaren steuerlichen Spielraum realistisch einzuschätzen, statt sich allein auf pauschale Faustregeln zu verlassen.
Ja, als sonstige Vorsorgeaufwendungen - bis 1.900 Euro (Angestellte) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) pro Jahr, gemeinsam mit Kranken- und Pflegeversicherung.
Weil der Höchstbetrag meist schon durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist.
Durch eine BUZ innerhalb einer Rürup-Rente - hier sind Beiträge 2026 bis 30.826 € (Ledige) bzw. 61.652 € (Verheiratete) zu 100 % absetzbar.
Bei einer eigenständigen BU nur mit dem niedrigen Ertragsanteil, bei einer BUZ in der Rürup-Rente mit dem höheren Besteuerungsanteil.
Erst wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt - 2026 bei 12.348 € (Ledige) bzw. 24.696 € (Verheiratete).
In der Anlage Vorsorgeaufwand - bei einer eigenständigen BU unter sonstige Vorsorgeaufwendungen, bei einer BUZ zusammen mit der Basisrente.
Das hängt von der individuellen Ausgangslage ab - bei Selbstständigen mit ungenutztem Altersvorsorge-Höchstbetrag ist die BUZ oft vorteilhafter, bei den meisten Angestellten überwiegt die Flexibilität der eigenständigen BU.
Ja, der steuerpflichtige Anteil wird zum übrigen Einkommen addiert und kann so den persönlichen Steuersatz auf das Gesamteinkommen beeinflussen.
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